STATUTEN DES VEREINES

Verein "Mühlviertler Krippenbauer" - ("d'Mühlviertler Krippler")

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Mühlviertler Krippenbauer", vulgo "d'Mühlviertler Krippler".
  2. Er hat seinen Sitz in 4201 Eidenberg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Mühlviertel und seine nähere Umgebung.
  3. Der Verein Mühlviertler Krippenbauer ist Vollmitglied des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs.
  4. Die Errichtung von Zweitvereinen ist beabsichtigt.

§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein Mühlviertler Krippenbauer bezweckt Pflege, Förderung und Weiterverbreitung der Krippen und Heiliggräber auf religiöser, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.

    Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    a) Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art, wozu auch die Ausrichtung von Ausstellungen zählen kann.
    b) Förderung kultureller Aktivitäten im Bereich der Krippen und Heiliggräber.
    c) Neubelebung dieses Kulturgutes und Weitervermittlung in verschiedenen Lehrkursen und Seminaren.
    d) Herausgabe von Zeitschriften, Rundschreiben und sonstigen Publikationen.
    e) Errichtung von Sektionen, die dem Vereinszweck dienlich sind.

  2. Der Verein ist überparteilich und nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet.


§ 3
Mittel zur Finanzierung des Vereinszweckes

Die Finanzierung soll durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Förderungen durch die öffentliche Hand
c) Förderung durch Sponsoren
d) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
e) Kursbeiträge
f) Verkauf von Krippenzubehör bei Ausstellungen
g) Erträgnisse aus Veranstaltungen, die nach § 2 dem Vereinszweck entsprechen, und
h) sonstige Einnahmen sowie durch freiwillige Arbeitsleistungen erfolgen.
Zur Erreichung des Vereinszieles ist der Verein auch berechtigt, Kapital- und/oder Personengesellschaften des Handelsrechtes zu gründen und sich an solchen zu beteiligen.


§ 4

Arten der Mitgliedschaft: Mitglieder des Vereines sind

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) unterstützende Mitglieder.

ad a): Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet haben. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
ad b): Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
ad c): Unterstützende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
ad b und c): Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder können physische Personen, Vereine und Körperschaften werden, die sich im Allgemeinen und im Besonderen Verdienste erworben haben oder den Verein materiell und/oder immateriell fördern und unterstützen.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Vereines nach besten Kräften zu fördern und die Statuten des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet aufgrund eines schriftlichen Ansuchens der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Die Zuerkennung von Ehrenfunktionen (Ehrenmitgliedschaft) obliegt über Antrag des Vorstandes der Generalversammlung.
  3. Die Inhaber von Ehrenfunktionen haben grundsätzlich das aktive Wahlrecht in der Vollversammlung.
  4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod oder durch Wegfall der Rechtspersönlichkeit des Mitgliedes

a) durch freiwilligen Austritt: Dieser muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden.
b) durch Ausschluss: Mitglieder werden durch den Vorstand ausgeschlossen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten verabsäumen oder wenn die Fortsetzung einer Mitgliedschaft das Ansehen des Vereines beeinträchtigen könnte. Eine Berufung gegen den Ausschluss an das Schiedsgericht ist möglich. Die Beendigung der Mitgliedschaft berechtigt in keinem Fall zur Rückforderung der an den Verein geleisteten Beiträge.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Die Einberufung einer Generalversammlung kann erfolgen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversamm­lung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsprüfer und
  4. das Schiedsgericht.


§ 9
Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c) Verlangen der/des Rechnungsprüfer/s,
    d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E­Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit welchen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
  5. Entlastung des Vorstands.
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in
    b) Schriftführer/in und Stellvertreter/in
    c) Finanzreferent/in und Stellvertreter/in
  2. Der Vorstand kann im Bedarfsfalle weitere Mitglieder als Fachberater/innen zu seinen Sitzungen einladen. Diese haben ebenfalls Sitz und Stimme.
  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
    Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zurichten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12
Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der ist das „Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern;


§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierein. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.


§ 14

Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 12 sinngemäß.


§ 15

Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den§§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16

Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
    werden.
  2. Im Falle der Vereinsauflösung ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung im Vereinsregister eingetragenen oberösterreichischen Krippenvereinen zwecks Verwahrung auf fünf Jahre zu übergeben. Diese Verwahrungsaufgabe endet, wenn sich innerhalb dieses Zeitraumes wiederum ein Krippenverein mit denselben Zielen konstituiert hat.